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Verkaufs-
und Lieferbedingungen
der Rudolf Stripp GmbH
Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie
gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen
ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
I. Vertragsschluss / Textform
1. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden
und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer Bestätigung
wirksam. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen,
Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und sonstige Erklärungen
und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen
Bedingungen nichts anderes vereinbart ist.
2. Mit dem Empfang unserer Bestätigung und/oder der Abnahme der
bestellten Waren oder Leistungen erkennt der Besteller unsere
Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen
des Bestellers verpflichten uns nicht. Sie werden weder durch die
Annahme der Bestellung noch durch eine andere konkludente Handlung
Vertragsinhalt.
II. Preise / Bearbeitungszuschläge
1. Es gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen
Preise und Rabatte zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten
Umsatzsteuer.
2. Für Bestellmengen, die die in unserer jeweilig gültigen
Preisliste festgesetzten Mindestmengen und/oder den festgesetzten
Mindestauftragswert nicht erreichen, können wir einen
Bearbeitungszuschlag berechnen.
III. Lieferfristen / Verzug / Abrufaufträge / Teillieferungen
1. Lieferfristen rechnen ab Auftragsbestätigung, frühestens
jedoch ab endgültiger Einigung über die mit dem Besteller vor
Fertigungsbeginn zu klärenden Fragen.
2. Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung
und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder
sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben
unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen unserer
Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der
Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und
Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3. Soweit wir uns im Verzug befinden und dem Besteller hieraus ein
nachweislicher Schaden entsteht, kann der Besteller eine
Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede volle
Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom
Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach
VII Ziffer 2 und 3. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
der Lieferung von uns zu vertreten ist.
4. Soweit mit dem Besteller vereinbart ist, dass innerhalb eines
festgelegten Zeitraums („Abschlusszeitraum“) eine fest
vereinbarte Liefermenge zu liefern ist und dem Besteller das Recht
zusteht, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind die
Lieferungen spätestens vier Wochen vor dem gewünschten
Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraumes
können wir dem Besteller die noch nicht abgerufene Menge liefern
und berechnen.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller
nicht unzumutbar ist.
IV. Verpackung / Versand / Gefahrübergang
1. Der Versand erfolgt EXW (Incoterms in ihrer jeweils
aktuellen Fassung) von Sulzbach, die Auswahl des
Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt uns überlassen.
2. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben
unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich spesenfrei an
unsere Lieferstelle zurückzusenden, es sei denn, der Besteller
wird durch Zahlung von Entgelt zum Eigentümer. Einwegverpackungen
werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurück genommen.
3. Expressgutmehrkosten und Portogebühren für Kleingutsendungen
zahlt der Besteller.
V. Zahlungen
1. Zahlungen sind sofort ohne Abzug auf eines unserer Konten
zu leisten.
2. Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles befindet
sich der Besteller in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge
eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen
bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es
sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig
entschieden oder entscheidungsreif.
4. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig
zu stellen, falls Umstände bekannt werden, die auf eine
Verschlechterung der Vermögenslage oder der finanziellen
Situation des Bestellers hindeuten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns
gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als
Sicherung für die Forderung auf den Saldo.
2. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer
neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart,
dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt
und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser
Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
3. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer
entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die
uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den
Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem
Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware
weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der
uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden
Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
4. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen
aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die
Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu
geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung
unserer Rechte benötigen.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt.
6. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in
anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der
Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates
einen Vorbehalt im Sinne dieses VI 1-6 nicht vorsehen, jedoch
andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des
Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Besteller ist
verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz
unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle
tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.
VII. Pflichtverletzungen
1. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr. 1
BGB gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Soweit Liefergegenstände infolge von Mängeln ganz oder
teilweise unbrauchbar sind, werden wir nach unserer Wahl, die nach
billigem Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen
oder kostenlos mangelfreie Liefergegenstände liefern (zusammen im
Folgenden „Nacherfüllung“ genannt). Außerdem tragen wir die
unmittelbaren Kosten des Aus- und Einbaus des Bestellers. Eine
solche Kostentragungspflicht für unmittelbare Aus– und
Einbaukosten besteht nicht, wenn diese im Ausland anfallen. Sie
besteht ferner nicht, soweit zwischen ihnen und dem Lieferpreis
der mangelhaften Liefergegenstände kein angemessenes Verhältnis
besteht.
Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für Schäden, die
auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung zurückzuführen
sind, stehen wir nicht ein.
b) Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Besteller die angemessene
Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden oder wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind, hat
der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder
durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der
notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir
sofort zu verständigen.
2. Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen:
Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen:
(1) Vorsätzliche Pflichtverletzung
(2) Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen
(3) Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
(4) Arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die
Beschaffenheit eines Liefergegenstandes
(5) Schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – bei
grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei
leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(6) Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
3. Soweit nicht in III Ziffer 3 sowie in VII Ziffer 1 und 2 etwas
anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
4. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung
anzuzeigen. Die beanstandeten Liefergegenstände sind zu unserer
Verfügung zu halten. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir
nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.
5. Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die
Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen
Pflichtverletzung gegeben sind. Dies gilt auch für ein
Verschulden unsererseits.
6. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung des
Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere
Verjährungsfrist bestimmt ist.
7. Für gesetzliche Rücktrittsrechte gilt § 350 BGB
entsprechend.
VIII. Garantie / Beschaffungsrisiko
Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos
unsererseits muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet
sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der
Besteller und wir sind uns einig, dass Angaben in unseren
Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften und sonstigen
allgemeinen Informationen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder
Übernahme des Beschaffungsrisikos darstellen.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem
Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares nach
den Regelungen des Lieferumfangs befristetes Recht eingeräumt,
die Software einschließlich ihrer Dokumentation in Verbindung mit
dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der
Software in Verbindung mit mehr als einem Liefergegenstand ist
untersagt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen
Umfang ( § 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen
oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller
verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere
Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere
vorherige schriftliche ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation
einschließlich Kopien bleiben uns vorbehalten.
X. Geheimhaltung
Der Besteller und wir werden die jeweils von der anderen
Partei erhaltenen Informationen geheim halten. Dies gilt auch nach
Beendigung des Liefervertrages. Diese Verpflichtung gilt nicht für
Informationen, die der empfangenden Partei bei Empfang bereits
berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt
waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur
Geheimhaltung bekannt werden oder die – ohne Vertragsverletzung
durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden.
Jede Partei behält sich das Eigentum und etwaige Rechte an den
von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Datenträgern
vor. Vervielfältigungen und Weitergabe derartiger Unterlagen oder
Datenträger sind nur mit Zustimmung der überlassenden Partei zulässig.
XI. Sonstiges
1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, von dem aus
wir liefern. Erfüllungsort für Zahlungen ist Sulzbach.
2. Gerichtsstand ist Aschaffenburg. Wir können jedoch auch am
Geschäftssitz des Bestellers klagen oder ausdrücklich ein
anderes zulässiges Schiedsgericht anrufen
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG)
ist ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Vollständiges oder teilweises Unterlassen oder verspätetes
Geltendmachen irgendeines Rechtes aus diesem Liefervertrag
bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht.
5. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt
und vielmehr soll an deren Stelle der Wortlaut derart ergänzt
werden, dass er
dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten.
6. Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im
Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.
Rudolf Stripp GmbH
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